Wirtschaftsstrafrecht | Steuerstrafrecht

Die Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts sowie des Steuerstrafrechts zählen zu den anspruchsvollsten Teilgebieten des Strafrechts, nicht zuletzt, da neben profunden Kenntnissen im materiellen sowie prozessualen Strafrecht überdurchschnittliche Kenntnisse im Bereich des Steuerrechts vom Verteidiger gefordert werden. Ebenso spielt die Zeitkomponente eine gewichtige Rolle, da in Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren in der Regel eine immense Anzahl an Akten und Dokumenten gesichtet und evaluiert werden müssen. Insbesondere wenn empfindliche Haftstrafen drohen, sollten sie in ihrer Verteidigung nichts dem Zufall überlassen. Wir stellen Ihnen alle benötigten Grundvoraussetzungen zur Verfügung, um den Gang des Strafverfahrens erfolgreich zu meistern.

Der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts wurde vom Gesetzgeber (zumindest bisher) nicht fixiert oder realdefiniert. In der juristischen Literatur sowie in der Rechtsprechung wird das Wirtschaftsstrafrecht als Sammelbegriff für Straftatbestände genutzt, die einen wirtschaftlichen Bezugspunkt aufweisen. Welche Straftatbestände in der Regel dem Kernbereich des Wirtschaftsstrafrechts zuzuordnen sein werden, ist § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes zu entnehmen. In diesem wird die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern an den Landgerichten näher geregelt. Dort heißt es, dass für Straftaten nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der Insolvenzordnung, Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und dem Umwandlungsgesetz sowie nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz, nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen, nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und der Schuldnerbegünstigung, der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, der Bestechung im Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der Bestechung ausländischer und internationaler Bediensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung, der Geldwäsche, des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, die Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

Das deutsche Steuerstrafrecht ist im Grunde von der Sanktionierung von Verstößen gegen die deutschen Steuergesetze geprägt. Kennzeichnend für das Steuerstrafrecht ist die vom Gesetzgeber vorgenommene Verknüpfung der strafrechtlich geprägten Tatbestandsmerkmale, mit den besonderen steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmalen. Als zentrale Normen ist hier § 370 der Abgabenordnung, die Steuerhinterziehung, zu nennen. Das Steuerstrafrecht an sich lässt sich wiederum in Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten untergliedern. Für die Begehung von Steuerstraftaten sieht das Gesetz eine Sanktionierung in Form von einer Geldstrafe (als Mindestmaß) oder Freiheitsstrafe vor, wohingegen eine Sanktionierung von Steuerordnungswidrigkeiten durch die Auferlegung einer Geldbuße erfolgt. Zu den klassischen Steuerstraftaten zählt etwa die Steuerhinterziehung § 370 AO, die Steuerhehlerei § 374 AO, der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßigen Schmuggel § 373 AO oder etwa der Bannbruch § 372 AO sowie die Wertzeichenfälschung § 148 StGB bzw. die Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen 149 StGB. Zu den Steuerordnungswidrigkeiten zählt etwa der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen § 383 AO, die Steuergefährdung aus §379 AO oder die leichtfertige Steuerverkürzung aus § 378 AO. Weitere Bußgeldvorschriften oder Strafvorschriften sind etwa auch im siebten Abschnitt des Umsatzsteuergesetzes §§ 26 ff. UStG sowie in dem IX. Buch des Einkommensteuergesetzes zu finden.