
Betäubungsmittelstrafrecht
Der Bereicht des Betäubungsmittelstrafrechts gilt (in der Praxis der Strafverteidigung) wohl als eines der relevantesten Gebiete des Nebenstrafrechts. Die wichtigsten Tatbestandsvarianten in § 29 Abs. 1 BtMG sind zum einen das „Handeltreiben“ mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG) und zum anderen der Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG).
Das zentrale Problem des Betäubungsmittelstrafrechts, insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens betreffend, ist die extrem weite Auslegung, welche von der Rechtsprechung bei der Anwendung dieses Tatbestandes zugrunde gelegt wird. Besonders kritisch zu sehen, ist, dass Handlungen, die nach allgemeinen Kriterien nicht Täterschaft, sondern Teilnahme (Beihilfe) sind (z.B. Rauschgiftkurierfahrten), bereits als täterschaftliches Handeltreiben bewertet werden. Handlungen, die nach allgemeinen Kriterien nicht als Tatvollendung, sondern als Versuch oder sogar nur als Vorbereitung zu klassifizieren sind (z.B. Verhandlungen über den An- und Verkauf von Betäubungsmitteln), werden als Fälle vollendeten Handeltreibens bewertet. Dies hat eine enorme Strafbarkeitsausdehnung zur Folge, welche es mit einer durchdachten Verteidigung im Strafprozess wieder einzudämmen gilt.
Seit einigen Jahren ist bereits eine Verlagerung der Begehung strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelstrafrecht aus dem analogen Bereich in das Darknet zu verzeichnen. Um eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie in den sog. Darknet-Fällen erarbeiten zu können, ist es für den Strafverteidiger unerlässlich die Funktionsweisen und die Gegebenheiten des Darknets zu kennen. Die Grenzen zwischen dem Betäubungsmittelstrafrecht und dem Bereich Cyber-Crime verschwimmen zunehmend, sodass es für den Strafverteidger unerlässlich ist, auf beiden Gebieten auf dem neusten Stand zu sein.