Geldwäsche

Der Vorwurf der Geldwäsche und damit verbundene Geldwäscheverfahren gehören zu den anspruchsvollsten Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Wir zählen zu den wenigen Kanzleien in Deutschland, die sich auf die Verteidigung in diesem komplexen Teilbereich des Strafrechts spezialisiert haben.

Der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB ist heute außerordentlich weit gefasst. Seit der Reform im Jahr 2021 kann grundsätzlich jede rechtswidrige Tat als Vortat einer Geldwäsche in Betracht kommen. Bereits das Übertragen, Verwahren oder Verwenden belasteter Vermögenswerte kann strafrechtlich relevant sein. Dadurch ist der Anwendungsbereich des Geldwäschetatbestandes erheblich ausgeweitet worden..

In der Praxis verfolgen Staatsanwaltschaften entsprechende Verdachtsfälle zunehmend rigoros. Auch die Gerichte tendieren dazu, Geldwäsche nicht als bloßes „Begleitdelikt“ zu behandeln, sondern teilweise empfindliche bis drakonische Freiheitsstrafen auszusprechen. Der gesetzliche Strafrahmen reicht im Grundtatbestand bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen sind sechs Monate bis zu zehn Jahre vorgesehen. Hinzu kommt regelmäßig die Gefahr der Einziehung von Vermögenswerten, die Betroffene erheblich belasten kann.

Besondere Bedeutung haben sogenannte Mule-Konten oder Money-Mule-Konten. Wer sein Konto für fremde Zahlungseingänge zur Verfügung stellt, Gelder entgegennimmt, weiterüberweist oder abhebt, kann schnell in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten – häufig im Zusammenhang mit Online-Betrug, Phishing oder anderen Formen der Cyberkriminalität. Dabei kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits leichtfertiges Nichterkennen der kriminellen Herkunft strafbar sein.

Wir gehören zu den wenigen Kanzleien in Deutschland, die sich gezielt auf die Verteidigung in Geldwäscheverfahren spezialisiert haben. Gerade bei Kontosperren, Vermögensarrest oder dem Vorwurf der Nutzung eines Mule-Kontos ist eine frühzeitige und strategisch abgestimmte Verteidigung entscheidend.