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Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung für den Geschäftsführer

Dieser Fachbeitrag setzt sich mit den Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung des Geschäftsführers für den Geschäftsführer selbst und für das Unternehmen auseinander, denn bei Beratungsmandanten in den letzten Jahren ist aufgefallen, dass sich die meisten beratenen Geschäftsführer zwar akribisch mit gesellschaftsrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsrisiken auseinandergesetzt haben, doch die strafrechtlichen Risiken hingegen teilweise vollkommen unbeachtet blieben. Dieser Beitrag dient dazu, Geschäftsführern und Gesellschaftern einen groben Überblick zu verschaffen und ist keinesfalls vollständig.

Welche Folgen drohen konkret im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung?

Die strafrechtlichen Risiken als Unternehmer sind durchaus nicht gering. Die Deliktsbereiche, welche den meisten Geschäftsführern bekannt sein dürften, sind Steuerstraftaten und Insolvenzstraftaten. Doch auch Betrugsstraftaten, Umweltstraftaten und Straftaten zu Lasten der Sozialversicherungsträger spielen in der Praxis eine große Rolle.

Doch welche Konsequenzen drohen, abgesehen von der strafrechtlichen Verurteilung an sich und eine damit einhergehende Eintragung der Verurteilung in das Bundeszentralregister?

Eintragung in das Gewerbezentralregister

Eine rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung der Person des Geschäftsführers in das Gewerbezentralregister zur Folge haben.

Was ist das Gewerbezentralregister?

Das Gewerbezentralregister enthält bestimmte Eintragungen im Zusammenhang mit einem Gewerbe. Das Gewerbezentralregister erfasst nicht – wie oftmals fälschlicherweise angenommen – sämtliche Gewerbetreibenden der Bundesrepublik Deutschland.  Der Inhalt des Gewerbezentralregisters ergibt sich aus § 149 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO). Demnach sind vier Gruppen von Eintragungen zu unterscheiden, nämlich bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Straftaten, Bußgeldentscheidungen wegen bei oder im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsentscheidungen (etwa Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen, etc.), Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit.

Welche strafrechtlichen Verurteilungen führen zu einem Eintrag in das Gewerbezentralregister?

Hervorzuheben ist, dass nicht jede rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zugleich zu einer Eintragung in das Gewerbezentralregister führt. Jedoch führen gem. §149 Abs. 2 Nr. 4 GewO strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den

§§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) oder
nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches (StGB),

zwingend zu einer Eintragung, wenn die Straftaten bzw. die Straftat zugleich bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist und wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Wofür wird das Gewerbezentralregister benötigt?

Wenn ein neues Gewerbe angemeldet wird, können z.B. Behörden einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister verlangen. Auch bei der Teilnahme des an öffentlichen Ausschreibungen ist in der Regel die Vorlage eines Gewerberegisterauszugs für die Abgabe eines Gebots Voraussetzung.

Was sind die Folgen einer Eintragung in das Gewerbezentralregister?

Gewerbeuntersagung

Die Eintragung in das Gewerbezentralregister kann dazu führen, dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit eines Unternehmens oder eines Betriebs infrage gestellt und eine Gewerbeuntersagungsverfahren wegen Unzuverlässigkeit §35 GewO eingeleitet wird. Im Falle einer Gewerbeuntersagung kann das Unternehmen seinen Betrieb nicht fortführen, was den wirtschaftlichen Ruin des Unternehmens bedeuten dürfte.

Ausschluss in Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge

Eintragungen im Bereich der Schwarzarbeit, bei Verstößen gegen das Kartellrecht oder wegen Korruption führen zwingend dazu, dass ein Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen wird. Gleiches gilt bei Verstößen gegen die Mindestlohnverordnung (§ 19 MiLoG), von denen öffentliche Auftraggeber bei Vergaben über die verpflichtend einzuholende Gewerberegisterauskunft Kenntnis erlangen.

Verlust der Fähigkeit zur Führung des Geschäftsführeramtes

Im Falle einer in Folge einer Verurteilung ergangenen Gewerbeuntersagung

Eine verhängte Gewerbeuntersagung gem. §35 GewO führt zwingend zu dem Verlust der Fähigkeit als Geschäftsführer tätig zu sein §6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG. Das bedeutet für die betroffene Person, dass diese weder weiterhin für das Unternehmen als Geschäftsführer tätig sein kann, für welches sie zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung tätig war, noch eine Tätigkeit als Geschäftsführer in anderen Unternehmen beginnen darf.

Im Falle einer Verurteilung ohne ergangene Gewerbeuntersagung

Auch für den Fall, dass auf die strafrechtliche Verurteilung hin kein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet wird oder ein solches zwar eingeleitet wird, jedoch nicht mit einer Gewerbeuntersagung endet, kann eine Verurteilung zur Folge haben, dass die betroffene Person nicht mehr als Geschäftsführer tätig sein darf vgl. §6 Abs. 2 Nr. 4 GmbHG.

Welche strafrechtlichen Verurteilungen führen zu dem Verbot, als Geschäftsführer tätig zu sein?

§6 Abs. 2 Nr. 4 GmbHG bestimmt, dass der Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung des Geschäftsführeramtes dann zwingend einzutreten hat, wenn die betroffene Person wegen der vorsätzlichen Begehung einer Insolvenzverschleppung §15a Abs. 4 InsO, eines Bankrotts §283 StGB, eines Besonders schweren Falls des Bankrotts §283a StGB, Verletzung der Buchführungspflicht § 283b StGB, einer Gläubigerbegünstigung § 283c StGB, einer Schuldnerbegünstigung § 283d StGB (sogenannte Insolvenzstraftaten) verurteilt worden ist. Ebenso sind Verurteilungen wegen vorsätzlich begonnener Straftaten der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes, der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes maßgeblich.

Bei den vorgenannten Straftaten ist jede Verurteilung kritisch, denn jede Verurteilung führt, solange diese vorsätzlich begangen wird, gleich wie gering diese ausfallen sollte, zu einer Ungeeignetheit als Geschäftsführer.

Auch vorsätzliche Verurteilungen nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs führen gem. §6 Abs. 2 Nr. 4 e) GmbHG zu einem Tätigkeitsverbot als Geschäftsführer. Im Gegensatz zu den zuvor benannten Straftaten, muss bei den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs jedoch das Strafmaß mindestens bei 1 Jahr Freiheitsstrafe liegen.

Fazit:

Wie der Beitrag zeigt, kann eine strafrechtliche Verurteilung über die strafrechtliche Sanktion hinaus für den Geschäftsführer und auch für das Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben. In einer derart verantwortungsvollen Position kann daher nur dringend empfohlen werden, jedes Ermittlungsverfahren ernst zu nehmen und sich fundiert beraten zu lassen. Als Strafverteidiger in München beraten wir Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Gesellschafter und Unternehmer zu möglichen Strafbarkeitsrisiken in München, der Region und ganz Deutschland. Darüber hinaus übernehmen wir als im Strafrecht spezialisierte Rechtsanwälte die Verteidigung betroffener Personen in jedem Stadium des Strafverfahrens.

Autor:
Rechtsanwalt Luigi A. Carta
München, 20.09.2025

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